Soweit sich eine Anfechtungsklage gegen die „Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter“ richtet, kann nach einem Urteil des AG Bochum (1.7.08 ZMR 2008, 740) die Klage nicht mehr auf die richtigen Beklagten („die übrigen Wohnungseigentümer“) umgestellt werden, wenn die Anfechtungsfrist verstrichen ist.
Diese Rechtsansicht wird noch etwas strenger vom AG Hamburg-St. Georg bestätigt (10.4.08 ZMR 2008, 742), wonach die Bezeichnung WEG X-Straße, bestehend aus den Wohnungseigentümern 1., (…)- 7.
keine Auslegung zulasse, dass nur die übrigen Wohnungseigentümer verklagt sein sollen. Die beiden Entscheidungen entsprechen damit auch den Rechtsansichten von LG Darmstadt (Beschluss vom 2.4.2008, ZMR 2008, 736), AG Dresden (Urteil vom 27.11.07, ZMR 2008, 248) und AG Wiesbaden (Urteil vom 4.2.08, ZMR 2008, 340).