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Auch bei Erwerb kraft Gesetzes ist § 566 BGB analog anwendbar

Mit Urteil vom 9.7.2008 (VIII ZR 280/07) stellte der BGH fest, dass § 566 BGB auch dann analog anwendbar ist, wenn der Erwerber nicht kraft Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetz das Eigentum erwirbt. Im zugrundeliegenden Fall war ursprünglich die Bundesrepublik Deutschland Vermieter einer Wohnung. Aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ging mit Wirkung zum 1.1.2005 das Eigentum auf diese Bundesanstalt über.

Die verklagten Mieter versuchten sich gegen eine Mieterhöhung mit dem Einwand zu wehren, die Bundesanstalt könne überhaupt keine Miete verlangen, weil sie nicht Vermieterin geworden sei. Das sah der BGH anders. Die Regelung bezwecke vor allem den Schutz des Mieters, der darüber im Klaren sein solle, wer Vermieter und damit Gläubiger sei. Die Bundesanstalt sei daher der Vermieter. Ob die Mieterhöhung dagegen berechtigt sei, konnte der BGH nicht entscheiden. Zur Feststellung der hierfür erforderlichen Informationen wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen.