Die Anzeigeobliegenheit gemäß § 20 1 d) VBG 88 setzt positive Kenntnis voraus. Unterlassene Schlussfolgerungen, die eine Kenntnis nicht begründen, führen zu keinem Haftungsausschluss des Versicherers. Die Kläger verlangten nach einem Leitungswasserschaden 154.750 € vergeblich von ihrer Versicherung. Versichert war ein altes Fachwerkhaus, in dem es im Jahre 2000 im 1. OG einen Rohrbruch gab. Im Badezimmer wurden daraufhin die alten Bleileitungen ersetzt und kleinere Schäden behoben. Die Kosten wurden von der Versicherung getragen.
Drei Jahre später vergaben die Kläger einen Sanierungsauftrag für das Obergeschoss einschließlich der beiden Badezimmer. Dabei stellte sich heraus, dass das Balkenwerk völlig durchfeuchtet war und der Boden im Badezimmer eingesackt und teilweise eingebrochen war. Für das Haus bestand Einsturzgefahr. Die Schäden wurden behoben. Als die Sanierungsarbeiten fast fertig waren, erfuhren die Kläger, dass die Schäden nach Auffassung des Generalunternehmers nicht durch von außen eingedrungenem Wasser, sondern durch den Rohrbruch entstanden sei.
Die Kläger meldeten den Schaden der Versicherung, den diese nicht regulieren wollte. Das Berufungsgericht meinte, es genüge für die Verletzung der Anzeigeobliegenheit die Kenntnis der Umstände, die den Schluss auf einen Versicherungsfall zuließen. Die Klage wurde daher aus Rechtsgründen abgewiesen. Dem trat der BGH im Urteil vom 30.4.08 (IV ZR 227/06) entgegen und führte aus, dass nur positive Kenntnis zureichend sei. Zum Nachweis für die Frage, ob denn auch tatsächlich der Rohrbruch Schadensursache gewesen sei, wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen. Dort stellen sich die Erfolgsaussichten dann leider abermals schlecht dar. Denn bereits jetzt steht fest, dass die Gutachter eine Kausalität zwischen dem Rohrbruch und den erweiterten Schaden nicht mit Sicherheit feststellen konnten.