Einmal mehr schafften es zwei Nachbarn sich wegen herüberragender Äste so lange zu streiten, bis sie beim Bundesgerichtshof landeten. Die Douglasie des einen Grundstückseigentümers überragte mit mehreren Ästen die Grenze zum Nachbarn in einer Höhe von 3 Metern und mehr. Sie ragten im Mittel stattliche 5,40 Meter über die Grenze. Das an sich störte den Nachbarn weniger, als vielmehr das Herabfallen von Nadeln und Zapfen mit einem Volumen von rund 480 Litern p.a. auf seine Grundstückseinfahrt. Er forderte den Rückschnitt der Douglasieäste. Der Nachbar erhob die Einrede der Verjährung. Die Klage hatte vor dem Amtsgericht Krefeld Erfolg. Die Berufung allerdings auch. Das Landgericht Krefeld wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Nachbar sich eigentlich nicht gegen die herüberragenden Äste nach § 910 BGB i.V.m. § 1004 BGB wende. Vielmehr störten ihn die Emissionen des Baumes. Der Anspruch zur Abwehr von Immissionen richte sich nach § 906 BGB. Nach dieser Norm könnten die Immissionen nicht unterbunden werden, weil sie jedenfalls ortsüblich seien.
Dieses Urteil hielt den Angriffen der Revision nicht stand. Der BGH führte im Urteil vom 14.6.2019 aus, dass § 910 BGB nicht nach der Art der Beeinträchtigung differenziere. Es sei für den Beseitigungsanspruch unerheblich, ob sich die Störung auf die Äste an sich konzentriere oder auf das, was von den Ästen herabfalle. Grundsätzlich bestünde daher ein Anspruch auf Entfernung der Äste..
Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht Krefeld zurück verwiesen. Der V. Zivilsenat konnte nicht abschließend entscheiden, weil nicht bekannt war, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften gegen den Rückschnitt sprächen. Möglicherweise sei eine Genehmigung bei der lokalen Behörde einzuholen. Sei dies der Fall, könne die Verurteilung nur unter dieser Einschränkung erfolgen. Zudem genügten die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht, um den Verjährungseinwand zu beurteilen. Im Gegensatz zum Selbsthilferecht unterliege der Anspruch des Nachbarn auf das Zurückschneiden herüberragender Äste der regelmäßigen Verjährung (vgl. BGH-Urteil vom 22.2.2019, V ZR 136/18 – ZIV 2019, 16). Die Verjährung beginne mit der Entstehung des Anspruchs. Dies sei der Fall, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung (§ 910 Abs. 2 BGB) infolge Wachstums der Äste einsetze, V ZR 102/18.