Mit der Abwehr eines nach § 22 Abs. 2 WEG mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossenen Balkonanbaus beschäftigt sich das Urteil des AG Konstanz (25.10.07). Ein Wohnungseigentümer wandte dabei ein, dass der Balkonanbau ihn gegenüber anderem Eigentümer unbillig beeinträchtige, weil der Anbau zu einer Verschattung seines bereits existenten Balkons führe. Das Gericht gab dem klagenden Eigentümer Recht. Dabei wurde dies nicht mit der Tatsache der Verschattung allein begründet. Vielmehr nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor zwischen dem Eigentümer, dem die Wohnung darüber gehörte und dem klagenden Eigentümer.
Der Eigentümer der darüber liegenden Wohnung hatte den Vorteil, dass seine Wohnung bereits über eine Dachterrasse und somit bereits über Vorteile verfügte, wie sie durch einen Balkonanbau zusätzlich entstehen würden. Dieser Luxus, so das Gericht weiter, könne nicht Vorrang gegenüber dem Nachteil der Verschattung des darunter befindlichen Balkons haben. Vielmehr verhalte es sich umgekehrt, so dass sich der klagende Eigentümer durchsetzen konnte. (NJW 2007, 3728)