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Absage der Eigentümerversammlung

Die Verwalterin lud am 13.3.2020 zur Eigentümerversammlung am 4.4.2020 in Erfurt. Ein Wohnungseigentümer beantragte mit Schriftsatz vom 23.3.2020 (Eingang bei Gericht: 26.3.2020) den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, die Versammlung wieder abzuladen.

In der Zwischenzeit hatte die Stadt Erfurt in einer Allgemeinverfügung die Abhaltung von Veranstaltungen untersagt. Der Wohnungseigentümer vertrat die Auffassung, dass die Durchführung der Versammlung daher zu unterbleiben habe, zumal circa 90 Eigentümer aus dem gesamten Bundesgebiet geladen seien. Mit Schreiben vom 19.3.2020 hatte die Verwalterin die Versammlung aufgrund der Allgemeinverfügung wieder abgesagt. Die Verfahrensbeteiligten erklärten später das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht Suhl wies dem Wohnungseigentümer die Kosten des Verfahrens zu.

Hiergegen legte dieser sofortige Beschwerde zum Landgericht Meiningen ein. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung aus Suhl mit Beschluss vom 4.8.2020.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt habe nicht jegliche Veranstaltungen untersagt, sondern nur „öffentliche Veranstaltungen“, wozu die Eigentümerversammlung nicht gehöre. Zudem sei die Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 14.3.2020 außer Kraft getreten. Die Thüringer Rechtsverordnung zur Eindämmung der Corona Pandemie gestattete die Teilnahme an Sitzungen. Die Kammer schließe sich daher der Auffassung des Amtsgerichts an, wonach für die Durchführung der WEG-Versammlung kein Rechtshindernis bestanden habe. Die gesundheitlichen Bedenken des Wohnungseigentümers zum Zeitpunkt der Antragstellung seien nachvollziehbar, könnten aber nicht dazu führen, dass ein Anspruch auf Untersagung der Eigentümerversammlung entstehe, 4 T 119/20.