Das OLG Köln hat mit Urteil vom 20.10.06 entschieden, dass die in § 556 III 3 BGB formulierte einjährige Abrechnungsfrist weder direkt, noch analog auf Gewerbemietverträge anzuwenden ist. Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnung für 2002 erst 2004 erteilt und nach Weigerung des Mieters, den darin ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag zu bezahlen, Klage erhoben. Der Mieter berief sich einerseits auf die Ausschlussfrist des § 556 III 3 BGB, andererseits auf eine vertragliche Regelung, wonach die Abrechnung bis zum 30.9. des Folgejahres vom Vermieter zu erteilen sei. Das Oberlandesgericht erachtete beide Einwände als nicht erheblich.
In § 578 BGB sei ausdrücklich geregelt worden, welche Vorschriften des Wohnraummietrechts auch auf Gewerbemietverträge Anwendung fänden. § 556 BGB sei nicht benannt worden und es sei nicht ersichtlich, dass die für eine analoge Anwendung erforderliche ungewollte Regelungslücke vorläge. Die Regelung im Vertrag bewirke auch keinen Forderungsausschluss, da die Nichteinhaltung der Frist zwar eine Vertragsverletzung darstelle, hieraus aber nicht gefolgert werden kann, dass ähnlich weitreichende Sanktionen die Konsequenz hieraus sein soll. (ZMR 2007, 115)