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Abnahme der Wohnung zwingend durch Erwerber

Die Abnahme der Wohnung ist nach einem Urteil des OLG Hamburg vom 11.9.2019 allein Sache des jeweiligen Käufers. Die vom Bauträger verwendete Abnahmeklausel war nach Auffassung des Hamburger Senates wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam. Nach der Klausel sollte die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den von der Versammlung zunächst zu wählenden Abnahmeausschuss zusammen mit dem WEG-Verwalter erfolgen.

Unbeachtlich sei, dass der Bauträger als Mitglied für den Abnahmeausschuss ausgeschlossen sei. Das Gericht schloss sich im Ergebnis der gleichlautenden Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Urteil vom 13.6.2013, 12 U 1628/12) und OLG München (Urteil vom 9.4.2018, 13 U 4710/16 Bau) an, 5 U 128/16.