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Zum unerkannten Versicherungsfall vor 37 Jahren

Die Prozessparteien stritten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Rohrbruchschadens. Der Versicherungsnehmer schloss 1974 mit der Versicherung für sein Wohn- und Geschäftshaus einen Versicherungsvertrag über eine Wohngebäudeversicherung ab. Zu den versicherten Gefahren zählten insbesondere „Leitungswasser, Rohrbruch und Frost“. Als Versicherungsbeginn war der 1.1.1975, 12 Uhr festgehalten. In den einbezogenen Versicherungsbedingungen hieß es u.a.: „Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.“

Am 3.1.2013 kam es zu einem Wassereintritt im Keller des versicherten Gebäudes. Der Versicherungsnehmer beauftragte ein Fachunternehmen mit der Nachschau. Eine Kamerabefahrung der Abwasserleitungen verlief ergebnislos. Das Unternehmen stemmte daraufhin den Kellerfußboden auf und schnitt das Wasserrohr auf. Am 9.1.2013 zeigte der Versicherungsnehmer den Rohrbruch an einem Abflussrohr an. Ausweislich der nachgereichten Rechnung der Fachfirma fielen für die Such- und Sanierungsarbeiten Kosten von rund 5.800 € an. Der von der Versicherung beauftragte Schadensregulierer schaute sich den Schaden bzw. das was davon noch zu sehen war am 22.1.2013 an. Lediglich ein PVC-Rohr, das noch vorhanden war konnte von ihm fotografiert werden. Mit Schreiben vom 18.2.2013 lehnte die Versicherung die Regulierung mit der Begründung ab, durch den Vertrag seien nur Ableitungsrohre innerhalb des Gebäudes versichert.

Der Versicherungsnehmer klagte die aufgewendeten Reparaturkosten ein und trug dabei vor, das Haus sei mit Streifenfundamenten errichtet worden; auf diesen sei die Bodenplatte aufgebracht. Beim Aufstemmen des Kellerfußbodens habe ich gezeigt, dass das Rohr auf eine Länge von mindestens 2 Metern verstopft war und zwar unter der Bodenplatte. Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage nach Beweisaufnahme, in der sachverständig auch die aufwendeten Kosten überprüft wurden, überwiegend statt. Die Versicherung legte Berufung zum OLG Saarbrücken ein.

Der Saarbrücker Senat erläuterte im Urteil vom 19.12.2018, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, weil ein Rohrbruch im Gebäude aufgetreten sei. Der Begriff „innerhalb des Gebäudes“ sei so auszulegen, dass er auch die Rohre erfasse, die zwar im Erdreich, jedoch wie hier innerhalb des Bereichs zwischen den Fundamentmauern liege (vgl. BGH-Urteil vom 25.3.1998, IV ZR 137/97, VersR 1998, 758). Ebenfalls zu Recht habe das Landgericht das Vorliegen eines Rohrbruchs bejahrt.

Unter einem Rohrbruch sei jede nachteilige Veränderung des Rohrmaterials zu verstehen, das dazu führt, dass die darin befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten könnten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.1.2012, 5 U 31/09, Urteil vom 13.1.2016, 5 U 61/14). Da die Rohrbruchversicherung eine Allgefahrenversicherung sei, komme es nicht auf die Ursachen des Bruchs an. Das Gericht ging insoweit auch von einem bedingungsgemäßen Rohrbruch aus.

In zeitlicher Hinsicht hafte die Versicherung aber nur, wenn der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum falle. Ein Versicherungsfall liege nicht erst dann vor, wenn alle eine Haftung des Versicherers begründenden Umstände gegeben seien, sondern er sei bereits dann eingetreten, wenn sich die versicherte Gefahr realisiert habe (vgl. BGH-Urteil vom 26.3.1952, II ZR 37/51, VersR 1952, 179). Der Versicherungsfall sei daher konkret nicht erst mit dem Sichtbarwerden der Wasserschäden 2013 eingetreten, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres.

Der Versicherungsnehmer müsse beweisen können, dass der Versicherungsfall im Haftungszeitraum eingetreten sei. Dies sei ihm nicht gelungen. Der vom Gericht herangezogene Sachverständige habe dargelegt, dass der Schaden vermutlich schon bei der Errichtung des Gebäudes entstanden sei. Dies passiere in der Praxis sehr häufig. Die Rohre brächen beim Verlegen, etwa infolge zu hoher Belastung beim Verdichten des Erdreichs. Der Bruch bliebe unbemerkt, weil die an sich gebotene Dichtheitsprüfung in rund 95% aller Fälle nicht durchgeführt werde. Die Rohrfunktion bleibe häufig zunächst erhalten; die Scherben würden erst mit der Zeit ausgespült. Erst dadurch dringe nach und nach Material in das Rohr ein, was letztlich zur Verstopfung des Rohres führe. Dieser Prozess könne durch aus von erheblicher Dauer sein und wie im Streitfall erst nach 37 Jahren erkennbar werden.

Da der Haftzeitraum der Versicherung am 1.1.1975 – erst nach der Errichtung des Gebäudes – begann, bestünde für den Schaden keine Deckung. Das Oberlandesgericht hob daher das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab, 5 U 4/18, IBRRS 2019, 0423.