Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre. Diese Frist gilt sowohl für die Bauarbeiten als auch für die hierzu beauftragten Planungsleistungen. Beim Bundesgerichtshof endete ein Rechtsstreit, bei dem um die Verjährung der Mängelansprüche gegen einen Planer und einen Bauunternehmer gestritten wurde. Inhalt des Auftrages war die Errichtung einer Photovoltaikanlage an der Fassade des Gebäudes. Bei dem Gebäude handelte es sich um ein ehemaliges Bürogebäude, das das Studentenwerk in Gera zu 120 Studentenwohnungen umbauen ließ.
Das Oberlandesgericht Jena ging in seiner Berufungsentscheidung davon aus, dass eine Photovoltaikanlage kein Bauwerk im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB darstelle, so dass nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nur eine zweijährige Verjährungsfrist für die Verfolgung von Mängelansprüchen gelte.
Dem widersprach der BGH im Urteil vom 10.1.2019. Die Bundesrichter des VII. Zivilsenates führten aus, dass das Merkmal „Bauwerk“ im Sinne der Vorschrift nicht nur bei der Neuerrichtung eines Gebäudes greife, sondern auch bei grundlegenden Erneuerungen eines Bestandsgebäudes.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien unter einer grundlegenden Erneuerung Arbeiten zu verstehen, die insgesamt einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich kämen. Erfasst seien auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung seien und mit dem Gebäude fest verbunden werden. Nach diesen Grundsätzen handele es sich bei dem Einbau der Photovoltaikanlage, um einen Teilbereich der grundlegenden Erneuerung des Gesamtgebäudes in ein Studentenwohnheim. Das Bürogebäude sei vollständig entkernt und als Studentenwohnheim neu aufgebaut worden. Die Photovoltaikanlage sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen der grundlegenden Umgestaltung des von dem Studentenwerk erworbenen Bestandsgebäudes in die Fassade integriert worden. Bei dieser Sachlage käme es nicht mehr darauf an, ob die Photovoltaikanlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren sei. Der BGH nahm daher eine Verjährungsfrist von 5 Jahren an, so dass die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Der Rechtsstreit wurde wieder an die Vorinstanz zurück verwiesen, um den Prozess hinsichtlich der Mängel und diesbezüglichen Ansprüche fortzusetzen, VII ZR 184/17.