Die Wohnungseigentümer fassten einen Beschluss zur Hausgeldabrechnung und formulierten dabei auch in den Beschluss, dass Nachzahlungsbeträge bei den Eigentümern eingezogen würden, die ein Lastschriftmandat erteilt hätten, im Übrigen diese von betreffenden Eigentümern zu bezahlen sind. Soweit die Abrechnungen Guthaben auswiesen, sollten diese zur Auszahlung kommen. Ein Eigentümer hatte in seiner Einzelabrechnung ein entsprechendes Guthaben. Da dieser Eigentümer im gleichen Zuge Verbindlichkeiten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft hatte, rechnete der Verwalter auf. Der Wohnungseigentümer klagte das Guthaben ein und obsiegte vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 16.1.2019). Die Kammer führte aus, die Wohnungseigentümer hätten eine verbindliche Regelung nach § 21 Abs. 7 WEG gefasst, so dass es dem Verwalter verwehrt sei, anstatt auszuzahlen mit Forderungen der WEG aufzurechnen, 55 S 128/17, ZWE 2018, 460.