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Keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Überlassung

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 18.3.2015, VIII ZR 185/14 – ZIV 2015, 16 entschieden, dass die Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen durch Formularvertrag unwirksam ist, wenn dem Mieter die Mieträume unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurden. Das OLG Dresden hat im Beschluss vom 6.3.2019 (5 U 1613/18) diese Rechtsprechung auf Gewerberaum ausgedehnt. Ein Unternehmen hatte mehrere Wohnungen für die Überlassung von Messegästen und Mitarbeitern mit einer Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag angemietet. Die Räume waren schon bei der Übergabe in einem abgewohnten Zustand. Der Vermieter forderte gleichwohl nach der Beendigung des Mietvertrages 30.000 € für Schönheitsreparaturen.

Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass die Anmietung von Wohnraum vorliegend als Gewerberaummietverhältnis zu qualifizieren sei, weil die Mieterin als juristische Person überhaupt keinen eigenen Wohnbedarf haben könne. Die sich hieran anschließende Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen im Wohnraummietverhältnis auch auf Gewerberaum übertrag bar ist, bejahte der Senat. Auch insoweit liege eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor (§ 307 Abs. 1 BGB), der andernfalls Gebrauchsspuren auf seine Kosten beseitigen müsse, die der Vormieter verursacht habe.