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BGH kassiert Brandenburg zur 6-Monatsverjährung

Der BGH hat mit Urteil vom 27.2.2019 (XII ZR 63/18) das Urteil des OLG Brandenburg vom 19.6.2018 kassiert (vgl. ZIV 2019, 18). Das OLG hatte einem Vermieter den Erfolg seiner Klage versagt, weil der Mieter sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung nach § 548 BGB berufen hätte. Vorliegend sei der Fristbeginn nicht durch Übergabe, sondern durch den Annahmeverzug des Vermieters ausgelöst worden (so auch KG Berlin, a.a.O.). Der BGH sah dies anders. Die Rechtsfrage, ob der Fristbeginn auch durch Annahmeverzug ausgelöst werden könne, ließ er dabei unbeantwortet, da das Schreiben des Mieters nicht so formuliert war, dass damit ein Annahmeverzug hätte begründet werden können.