Skip to main content

Kontrollpflichten bei Gebäudeleerstand

Nach einem Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 29.4.2020 obliegen dem Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung (VGB 2006) besondere Überwachungspflichten, wenn eine Wohnimmobilie leer steht. Da er diese nicht beachtet hatte, musste der Versicherungsnehmer eine Kürzung der Versicherungsentschädigung um 75% hinnehmen. Das OLG Koblenz erachtete die Kürzung als rechtlich zulässig und angemessen.

Nach den Bestimmungen VGB 2006 hätte der Versicherungsnehmer die Immobilie nicht nur regelmäßig in kurzen Abständen von Innen kontrollieren müssen (alle 2-3 Tage) sondern er hätte auch alle wasserführenden Leitungen entleeren und abdrehen müssen; beides war nicht erfolgt. In der Folge kam es zum Wasserleitungsschaden, 10 U 2170/19, NZM 2020, 894.