Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 12.5.2020 die Berufung eines Vermieters im Räumungsrechtstreit zurückgewiesen. Der Vermieter hatte dem Mieter fristlos und hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsverspätungen im Jahre 2017 gekündigt. Reagiere der Vermieter derart lange nicht, zeige dies, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht unzumutbar sei, urteilte die Berufungskammer.
Die Kündigung sei auch nicht aufgrund der nicht genehmigten Hundehaltung berechtigt gewesen. Der Hausverwaltung war über länger Zeit die Hundehaltung bekannt. Es bestand auch Einvernehmen darüber, dass sie bei Beantragung hätte genehmigt werden müssen und Störungen aufgrund der Hundehaltung nicht vorlagen, 2 S 401/19, WuM 2020, 419.