In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klage zur Zustimmung zur Mieterhöhung als unzulässig und nicht als unbegründet abzuweisen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Miethöhung nicht vorliegen (vgl. zuletzt BGH vom 11.7.2018, VIII ZR 136/17 – ZIV 2018, 70).
Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr im Urteil vom 29.4.2020 ausdrücklich aufgegeben. Die Klage sei richtigerweise als unbegründet abzuweisen, weil die Entscheidung insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen sei (VIII ZR 355/18).