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Zu den Anforderungen einer Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

Im Urteil vom 20.5.2020 senkte der BGH einmal mehr die Anforderungen für die Formulierung von Modernisierungsankündigungen. Die Klage auf Duldung hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt, weil nach der Meinung der Instanzgerichte die Darstellungen im Ankündigungsschreiben zu pauschal ausfielen. Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn der Mieter im groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der baulichen Maßnahme erkennen könne.

Auch die Berechnung der Energieeinsparung sei nicht unbrauchbar gewesen. Der Mieterin war die Energieeinsparung je m² mitgeteilt worden. Sie könne dann an Hand der eigenen Wohnungsgröße errechnen, welcher Anteil an Einsparung auf sie entfalle, VIII ZR 55/19.