Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.2.2020 darf es bei der Berufungseinlegung nicht zu einer Aufspaltung der Zuständigkeiten kommen, etwa weil ein Teil des Rechtsstreits keine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG sei.
Dann sei die Berufung einheitlich an dem WEG-Berufungsgericht zu verhandeln, § 72 Abs. 2 GVG. Eine entsprechende Entscheidung habe der BGH bereits mit Beschluss vom 3.7.2014 gefasst (V ZB 26/14), wenn auf Beklagtenseite nicht nur Wohnungseigentümer beteiligt seien, V ZR 17/19.