Die Stromlieferantin forderte vom Eigentümer eines Mehrparteienmiethauses die Bezahlung von 360,61 € Stromkosten. Der Stromverbrauch wurde über einen Zähler in der Zeit von Dezember 2012 bis Mai 2013 erfasst. Der Eigentümer verteidigte sich mit dem Einwand, dass zu dieser Zeit seine Mieterin P die Wohnung, zu dem der Zähler gehöre, bewohnte. Der Stromlieferant klagte gegen den Vermieter und verlor durch alle Instanzen.
Der BGH führte im Urteil vom 27.11.2019 aus, dass der Stromlieferant keinen Anspruch gegen den Vermieter habe, weil kein wirksamer Vertrag zur Belieferung mit Strom zwischen den Prozessparteien hinsichtlich dieser Wohnung zustande gekommen sei.
Im Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens sei grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sog. Realofferte zu sehen. Diese werde von demjenigen angenommen, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnehme.
Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages sei dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe, was auch auf den Mieter oder Pächter zutreffen könnte, BGH-Urteil vom 10.12.2008, VIII ZR 293/07 – ZIV 2008, 73; BGH-Urteil vom 22.1.2014, VIII ZR 391/12 – ZIV 2014, 4; BGH-Urteil vom 22.7.2014, VIII ZR 313/13 – ZIV 2014, 41. Dabei sei es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Abnehmers bekannt ist. Wenn eine Wohnung vermietet sei, habe typischerweise der Mieter die Sachherrschaft über die Mieträumlichkeiten und damit über die Versorgungsanschlüsse. Aufgrund der Vermietung der Wohnung im maßgeblichen Zeitraum sei daher ein Versorgungsvertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Mieter und nicht mit dem Vermieter zustande gekommen. Die Klage sei daher abzuweisen, VIII ZR 165/18.