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Kuhglocken sind zulässig

Der auch für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat erhielt eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Darin wandte sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil, mit dem seine Berufung zurückgewiesen wurde. Seine gegen seinen Nachbarn gerichtete Klage auf Unterlassung der Weideviehhaltung mit Kuhglocken war von den Vorinstanzen abgewiesen worden.

Der BGH nahm sich der Sache nicht an. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts die Durchführung der Revision. Auch die letzte Bedingung war nicht gegeben: die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bundesgebiet. Der Streit nahm auf bayerischen Grundstücken seinen Anfang, Beschluss vom 19.12.2019, V ZR 85/19.