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Rauchmelder Installation bedarf als Modernisierungsmaßnahme keiner Ankündigung

Nach § 554 BGB darf der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen. Wenn sie für den Mieter keine besondere Härte darstellen, muss der Mieter die Maßnahmen dulden. Vor dem AG Schwarzenbeck stritten Vermieter und Mieter über die Zulässigkeit der Installation von Rauchmeldern.

Das Gericht entschied, dass die Installation von Rauchmeldern eine Modernisierung im Sinne von § 554 BGB darstelle. Da es sich zudem um eine sogenannte Bagatellmaßnahme handele, sei auch die nach § 554 Abs. 3 BGB geforderte Ankündigungsfrist von 3 Monaten nicht einzuhalten. (Urteil vom 23.8.07 ZMR 2008, 721)