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Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 BGB greift auch bei Datenfehler

Nachforderungen in Betriebskostenabrechnungen unterliegen der Präklusion, wenn der Vermieter nicht binnen 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes eine Abrechnung erteilt. Das gilt dann nicht, wenn der Vermieter die Säumnis nicht zu vertreten hat. Um die Frage der Verantwortlichkeiten stritten Mieter und Vermieter vor dem LG Köln. Das Abrechnungsunternehmen hatte falsche Zahlen vom Energielieferanten erhalten und auf dieser Basis abgerechnet. Später fiel auf, dass die Nachforderungen viel zu gering waren. Der Vermieter korrigierte daraufhin die Abrechnungen 2002 bis 2004.

Die Mieter weigerten sich zu bezahlen. Zu Recht, wie das LG Köln befand (Urteil vom 28.6.07 – WuM 2008, 560). Ein erfahrenes Abrechnungsunternehmen hätte nach Auffassung des Gerichts erkennen können, dass die Daten in sich unschlüssig waren. Es habe daher sorgfaltswidrig gehandelt. Das Verschulden des Abrechnungsunternehmens müsse sich der Vermieter gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, so dass er für das Verschulden des Abrechnungsunternehmens seinem Mieter gegenüber hafte. Die Klage des Vermieters wurde daher auch in der Berufungsinstanz abgewiesen.