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Haftung des Vermieters für Rückstände des Mieters beim Versorgungsunternehmen

Der Vermieter haftet nach einem jüngsten Urteil des BGH nicht ohne weiteres für Verbindlichkeiten des Mieters gegenüber dem Versorgungsunternehmen (Urteil vom 10.12.08, VIII ZR 293/07). Mit diesem Ergebnis wies der BGH die Klage der Berliner Wasserbetriebe ab. Diese verklagte den Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks, dass vormals von einer GmbH als Mieterin genutzt wurde, die aber zwischenzeitlich in die Insolvenz gefallen war. Sie hinterließ 81.000 € Verbindlichkeiten. Das Versorgungsunternehmen berief sich auf § 2 Abs. 2 AVBWasserV, wonach durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz ein Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer zustande käme.

Der BGH rüttelte an diesem Grundsatz nicht, stellte aber auch fest, dass es sich dann anders verhalte, wenn der Mieter bereits einen Vertrag mit dem Versorger geschlossen habe. Auch müsse das nicht ausdrücklich erfolgen, sondern könne sich aus den Umständen ergeben. So hätten die Berliner Wasserbetriebe über Jahre hinweg nur gegenüber der Mieterin direkt abgerechnet und damit klargestellt, wer ihre Vertragspartnerin sei. Kundin und Vertragspartnerin sei daher ausschließlich die Mieterin und nicht die Vermieterin, so dass die Klage gegen die Vermieterin abzuweisen war.