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Verkehrssicherungspflicht bei offensichtlicher Gefährdung

Eine beachtlich legere Sichtweise der Verkehrssicherungspflicht legt das OLG Bamberg im Urteil vom 14.11.2008 (5 U 141/08) an den Tag. Eine Gemeinde wurde klageweise von einem Fußgänger in die Haftung genommen, weil dieser in einem Baustellenbereich einer Straße gestürzt war und sich einen offenen Bruch zugezogen hatte. Die Fußgängerin wollte einen ca. 30 cm tiefen Graben überwinden, der wegen Leitungsverlegungen entlang der Straße gezogen war. Die Gemeinde hatte als Brückenersatz eine Holztafel über den Graben gelegt.

Da es stark regnete wurde dieses rutschig, so dass die Klägerin stürzte. Das OLG Bamberg sah keine Haftung der Gemeinde. Warnschilder seien nicht notwendig gewesen, weil aufgrund des Regens für die Fußgänger leicht erkennbar war, dass es glatt sein könne. Die Fußgängerin hätte das Schild auch gar nicht benutzen müssen. Der Graben sei so schmal gewesen, dass sie auch mit einem großen Schritt die Hürde hätte überwinden können. Die Klage wurde daher abgewiesen.