Mit Urteil vom 22.10.08 (VIII ZR 283/07) setzte der BGH seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen fort. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit folgender Klausel im Mietvertrag: „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtöne gestrichen zurückgegeben werden.“
Der BGH erklärte die Klausel für wirksam. Die Klausel beschränke sich entgegen dem Fall, der dem Urteil vom 18.6.08 zugrunde lag (ZIV 2008, 44 vorherige Ausgabe) auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Dekoration zurück zu erhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert würde.
Eine auf die Rückgabe der Wohnung bezogene Farbwahlklausel, die den Mieter nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlege, sondern ihm eine Bandbreite („neutrale, helle deckende Farben und Tapete“) vorgebe, benachteilige den Mieter nicht unangemessen. In Bezug auf die lackierten Holzteile fehle es zwar an einem derartigen Gestaltungsspielraum, weil sie den Mieter auf den allein zulässigen ursprünglichen bei Vertragsbeginn vorgegebenen Farbton festlege. Dies sei rechtlich aber nicht zu beanstanden, weil bei einer transparenten Lackierung oder Lasur anders als bei einem deckenden Farbanstrich eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten / lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden könne. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Substanzverletzung zur Folge habe, sei dem Vermieter indessen nicht zuzumuten.