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Zur Frage der Vorteilsausgleichung beim Rücktritt des Wohnungskäufers

Mit verschiedenen Rechtsfragen der Rückabwicklung von Wohnungskaufverträgen hatten sich die fünf Zivilrichter beim VII. Senat auseinander zu setzen. Ihre Erkenntnisse formulierten sie im Urteil vom 19.6.2008 (VII ZR 215/06). Der Erwerber einer Eigentumswohnung verlangte wegen Baumängeln den sogenannten großen Schadensersatz. Dabei gibt der Käufer einer Sache diese an den Verkäufer zurück und verlangt im Gegenzug die Rückzahlung des Kaufpreises (Rücktritt) plus Schadensersatz, etwa in Form von nutzlosen Finanzierungskosten.

Vorliegend geriet vor allem in Streit, ob sich der Käufer im Wege der gesetzlich gebotenen Vorteilsausgleichung die mit der Wohnung erzielten Steuervorteile schadensersatzmindernd anrechnen lassen müsse.

Der Käufer hatte über Jahre hinweg steuerwirksam AfA geltend gemacht. Klargestellt und eigentlich selbstverständlich ist, dass der Käufer sich die Vorteile nicht anrechnen lassen muss, die er wieder an das Finanzamt zurück gewähren muss (BGH Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03). Der BGH stellt aber nun fest, dass dies auch für Steuervorteile gelte, die der Erwerber nicht an das Finanzamt zurück gewähren muss. Nur wenn dem Käufer außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben, müsse er sich diese anrechnen lassen.

Zur Erinnerung: der BGH entschied mit Urteil vom 6.10.2005, dass sich der Käufer im Falle des großen Schadensersatzes die Wohnwertvorteile in Form ersparter Mietzahlungen auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss (VII ZR 325/03 ZIV 2005, S. 59).