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Formerfordernis für Nachtragsvertrag zu gewerblichen Mietvertrag mit Befristung

Ein Nachtragsvertrag wahrt nach einer Entscheidung des BGH die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben.

In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Vertragsparteien einen auf 15 Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen. In dem Vertrag war von der Mieterin neben der Unterschrift ein Zusatz aufgenommen worden, wonach die Unterschrift nur in Verbindung mit dem eigenen Schreiben vom 19.12.95 gelten solle. Darin behielt sich die Mieterin eine Überprüfung u.a. der Baubeschreibung vor. Mit einem weiteren Schreiben teilte die Mieterin 1996 unter Bezugnahme auf den Mietvertrag schließlich mit, dass der Vorbehalt im Schreiben vom 19.12.1995 nunmehr weggefallen sei. Kurz darauf wurde ein Mieterwechsel vereinbart. Die bisherige Mieterin wurde durch eine andere Gesellschaft ausgetauscht.
Bei diesem letzten Schritt schließlich ist der entscheidende Fehler passiert, der dem Mietvertrag die erforderliche Schriftform (§ 550 BGB) und damit die Befristung über ein Jahr hinausnahm.

Denn die Mieterwechselvereinbarung nahm nur Bezug auf den Mietvertrag, nicht jedoch auf das zusätzliche Schreiben vom 19.12.1995, in dem der Vorbehalt erklärt wurde und dem Schreiben von 1996, in dem der Vorbehalt für erledigt erklärt wurde. Diese Schreiben seien ausgelagerte Bestandteile des Mietvertrages, die in die letzte Vereinbarung durch Benennung hätten ausdrücklich mit aufgenommen werden müssen. Das Schriftformerfordernis setze voraus, dass Mietgegenstand, Mietzins, die Dauer und die Vertragsparteien des Mietverhältnisses aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ersichtlich seien. Wenn wesentliche vertraglichen Vereinbarungen ausgelagert würden, müssten die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit zweifelsfrei kenntlich machen. Seit der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung sei hierfür nicht mehr die körperliche Verbindung der Vertragsbestandteile erforderlich. Es genüge die bloße gedankliche Verbindung, die aber in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen müsse. Diese sei jedoch durch die fehlende Bezugnahme auf die Schreiben nicht gegeben. (Urteil vom 9.4.2008,
XII ZR 89/06)