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Räumungsvollstreckung von Lebensgefährten und Kindern

Mit einem erfreulicherweise seltenen Problem der Räumungsvollstreckung musste sich der BGH im Urteil vom 19.3.08 (I ZB 56/07) auseinandersetzen. Der Vermieter hatte gegen seinen Mieter einen Räumungstitel erwirkt und erteilte der zuständigen Gerichtsvollzieherin einen Räumungsauftrag. Die Gerichtsvollzieherin räumte nicht, weil in der Wohnung noch die Lebensgefährtin sowie die volljährige Tochter des Mieters mitsamt dessen Lebensgefährten wohnte. Diese weiteren drei Personen waren nicht im Titel benannt, so dass sich die Gerichtsvollzieherin außer Stande sah, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dagegen legte der Vermieter Erinnerung ein. Diese wurde zurückgewiesen, so dass die Angelegenheit als Rechtsbeschwerde vor dem BGH endete.

Der BGH erklärte die Räumung aus dem Titel für zulässig. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des BGH zur Räumung von Ehegatten. Danach kann der Gerichtsvollzieher einen nur gegen den im Mietvertrag benannten Ehegatten nicht auch für die Räumungsvollstreckung des anderen Ehegatten verwenden. Die Unzulässigkeit ergäbe sich aus der Tatsache, dass der Ehegatte regelmäßig Mitbesitzer der Wohnung sei, so dass auch gegen einen Titel zur Vollstreckung erforderlich sei (BGHZ 159, 383). Diese Grundsätze seien auch im Rahmen der Räumungsvollstreckung gegen einen nichtehelichen Lebenspartner anzuwenden.

Anders als bei einem Ehepaar, dass aufgrund der auf Lebenszeit angelegten Ehe gemeinsam in der ehelichen Wohnung lebe, könne bei einem nichtehelichen Lebensgefährten allein aus der Aufnahme in die Wohnung nicht auch auf einen Mitbesitz geschlossen werden. Die Einräumung des Mitbesitzes an den nichtehelichen Lebensgefährten bedürfe daher eine nach außen erkennbarer Dokumentation, um rechtlich beachtlich zu sein. Aus den Gesamtumständen müsse sich klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte Mitbesitzer ist. Dies sei erforderlich, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren streng formalisiert sei und der Gläubiger vor einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschützt werden müsse. Anhaltspunkte, durch die nach außen der Mitbesitz dokumentiert würde, sei die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der beabsichtigten oder erfolgten Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten oder seine Anmeldung in der Wohnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen.

Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenlebten hätten ebenfalls keinen Mitbesitz an der Mietwohnung, so dass auch diese Kinder nicht im Titel benannt sein müssten. Diese Besitzverhältnisse änderten sich i.d.R. auch nicht dadurch, dass die Kinder volljährig würden und weiterhin bei ihren Eltern wohnten. Auch die Tatsache, dass vorliegend die volljährige Tochter mit ihrem Mann in der Wohnung wohnte, würde an dieser Beurteilung nichts ändern. Ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern würde daher genügen.