Eine interessante Entscheidung hat der BGH unter dem 16.4.2008 zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwalts getroffen. Diese sind immer wieder im Rahmen der Kostenfestsetzung in Streit, weil die unterlegene Seite einwendet, dass die Reisekosten nicht erstattungsfähig seien, weil sie nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprächen. Der obsiegenden Partei wäre es zumutbar gewesen, einen Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts zu beauftragen. In der Folge werden dann fiktive Beratungskosten über die Wahl des zuständigen Gerichts (für die Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts) und fiktive Reisekosten für Reisen zwischen dem fiktiven Anwalt und dem Mandanten für Informationsgespräche geltend gemacht. Der BGH entschied nun, dass die Reisekosten des Anwalts dann erstattungsfähig sind, wenn die Partei einen Anwalt ihres Vertrauens am Ort ihres Wohn- oder Geschäftssitzes beauftragt.
Der Mandant habe ein schutzwürdiges Interesse sich auch an auswärtigen Zivilgerichten vom Anwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen. Er habe einen Bedarf an persönlichen Kontakt zum Anwalt, zumal einem Zivilprozess regelmäßig eine vorgerichtliche Auseinandersetzung unter Beteiligung der Anwälte vorausginge. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne es nur geben, wenn ein eingehendes Mandantengespräch zur Prozessführung nicht notwendig sei, etwa weil die Partei als gewerbliches Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfüge oder die Titulierung im Vordergrund steht, weil die Gegenseite schon mitgeteilt habe, dass sie keine Einwendungen gegen die Forderung habe und nur aus finanziellen Gründen diese nicht bediene. (XII ZB 214/07)