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Vollstreckungsrecht: Eingeschränkter Vorrang der Zwangssicherungshypothek

Eine interessante Entscheidung zum Vollstreckungsrecht traf der BGH mit Urteil vom 13.3.08
(IX ZR 119/06). Gegenstand des Rechtsstreits war eine sogenannte Drittwiderspruchsklage. Dabei streiten zwei Vollstreckungsgläubiger um beigetriebene Vermögenswerte. Im zugrundeliegenden Sachverhalt dreht sich der Streit um Mieten, die der Schuldner eingenommen hatte. Beide Gläubigerinnen hatten eine Hypothek. Die eine Gläubigerin hatte eine Hypothek aufgrund einer Bewilligung des Schuldners, die andere Gläubigerin nachrangig aufgrund einer Vollstreckungsmaßnahme (sogenannte Zwangssicherungshypothek). Nach der Eintragung der Zwangssicherungshypothek ließ sich die vorrangig eingetragene Gläubigerin die Mietzahlungsansprüche des Schuldners gegen dessen Mieten abtreten und zog sie ein. Die Gläubigerin der Zwangssicherungshypothek wiederum erwirkte daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht. An sich würde dieser leer laufen, weil im Vollstreckungsrecht der Prioritätsgrundsatz gilt. Da die Abtretung älter war, als die Pfändung der Forderungen, würde letztere nicht mehr wirksam werden können. Die Gläubigerin der Zwangssicherungshypothek berief sich aber auf § 1124 Abs. 2 BGB. Danach sind Verfügungen (Abtretungen) hinsichtlich Mietzinsansprüchen dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf Zeiträume nach der Beschlagnahme beziehen. Zwar hätte sich die Gläubigerin als vorrangig im Grundbuch eingetragene Grundpfandgläubigerin durch einen Zwangsverwaltungsantrag durchsetzen können; dies tat sie jedoch aus nicht bekannten Gründen nicht, sondern führte vielmehr aus, dass sie ohnehin Vorrang genieße.

Der BGH sah ebenfalls einen Nachrang der Gläubigerin der Zwangssicherungshypothek. Dazu führt er aus, dass diese Gläubigerin keinen dinglichen Titel (Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Grundpfandrecht) habe, sondern nur einen persönlichen, der auf Zahlung von Geld lautet. Zwar habe sie mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek einen dinglichen Anspruch auf Zahlung des Hypothekenbetrages aus dem Grundstück erworben (§ 1113 BGB), die Vollstreckung hieraus (§ 1147 BGB) erfordere aber einen dinglichen Titel, den die Gläubigerin nicht habe. Für die Zwangssicherungshypothek sei in § 867 Abs. 3 ZPO hierfür extra eine Ausnahme gemacht worden. Danach genüge zur Vollstreckung durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Zahlungstitel, auf dem die Eintragung des Grundpfandrechtes vermerkt sei. Ein Duldungstitel sei dann ausnahmsweise nicht erforderlich. BGH führt hierzu aus, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift § 867 Abs. 3 ZPO auf die Zwangsversteigerung beschränkt sei. Auf den vorliegenden Fall der Zwangsvollstreckung durch Pfändung von zum Haftungsverband der Hypothek gehörenden Mietzinsen sei die Vorschrift also nicht anwendbar. Die Richter des IX. Senates wiesen auch darauf hin, dass sich aufgrund der speziellen Vorschriften in § 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1bis 5 und 11 Abs. 1 ZVG auch eine Ausnahme zugunsten der Zwangsverwaltung ergebe. Auch hier hätte die Gläubigerin der Zwangssicherungshypothek Vorrang. Nur der Fall des § 1124 Abs. 2 BGB würde sonach zugunsten der vorrangig eingetragenen Hypothekengläubigerin ausfallen. Insoweit greife diese Regelung und durchbreche den sonst üblichen Prioritätsgrundsatz bei der Pfändung und Abtretung von Forderungen zugunsten des aufgrund einer Bewilligung eingetragenen Hypothekars.