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Verteilung nach dem Kopfprinzip nicht über Melderegister

Die Anforderungen an die Umlage nach dem sogenannten Kopfprinzip setzte der BGH mit Urteil vom 23.1.2008 (VIII ZR 82/07) nach oben. Eine Gemeinde hatte als Vermieterin die Betriebskostenabrechnung für ein Haus mit 20 Wohnungen erstellt. Dabei legte sie zulässigerweise die Kosten für Kaltwasser und die Müllgebühren nach Köpfen um. Um die erforderliche Anzahl der Köpfe des jeweiligen Mietverhältnisses zu ermitteln, nutzte die Gemeinde die Möglichkeiten des Melderegisters.

Hiergegen wandte sich ein Mieter mit der Begründung, dass die Angaben im Melderegister nicht zwangsläufig stimmen müssen. Der BGH gab den Mietern Recht. Auch wenn es mit erheblichem Mehraufwand für den Vermieter verbunden sei, dürfe er nur die tatsächliche Nutzerzahl ansetzen und nicht die gemeldeten Mieter.