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Schadensersatzpflichtiger Gemeinschafter für pöbelnden Lebensgefährten

Mit einem pöbelnden Lebensgefährten eines Wohnungseigentümers musste sich das OLG Saarbrücken herumschlagen. Ein Eigentümer hatte sein Wohneigentum an eine Mieterin und deren Tochter vermietet. Darunter befand sich eine Wohnung, die im Eigentum einer anderen Gemeinschafterin stand und von ihr sowie ihrem Lebensgefährten bewohnt wurde. Dieser fühlte sich durch Trittschallgeräusche aus der oberen Wohnung belästigt. Er forderte, dass die Wohnung nicht mehr mit Schuhen benutzt werden solle. Als keine Einigung erzielt werden konnte, begann der Lebensgefährte der Eigentümerin über mehrere Wochen hinweg die Mieterin und deren Tochter anzupöbeln (Schimpfwörter wie „Asoziale“, „Ausländerpack“ usw.). Dabei wurden auch Besucher des Hauses beleidigt. Ein Beschlussantrag auf Entziehung des Wohneigentums wurde abgelehnt.

Die Mieterin kündigte in der Folge die Wohnung. Der Vermieterin entstand bis zur Wiedervermietung ein Mietausfallschaden in Höhe von rund 3200 €, den sie gegen ihre Gemeinschafterin einklagte. Das OLG Saarbrücken sprach im Beschluss vom 4.4.07 den Anspruch auf Schadenersatz zu. Die Eigentümer der Gemeinschaftverbände ein gesetzliches Schuldverhältnis. Untereinander seien die Gemeinschafter nach § 14 Nr. 1 und 2 WEG zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Pflicht träfe die Gemeinschafter über die Zurechnungsnorm § 278 BGB auch in Bezug auf Personen, die sie in ihre Wohnung aufgenommen hätten (hier der Lebensgefährte). Aus § 280 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1,2 WEG sowie § 1004 BGB schulde daher die Gemeinschafterin Schadensersatz in Höhe des entstandenen Mietausfalls. (NZM 2007, 774)