Skip to main content

Beschränkung des Mietausfallschadens wegen zögerlicher Weitervermietung

Vor dem OLG Düsseldorf wurde eine Klage eines Vermieters verhandelt, der einen Mietausfallschaden gegen den vormaligen Mieter teilweise erfolglos beanspruchte. Die Parteien stritten zuvor auch darüber, ob die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wurde. Zur Sicherung seiner diesbezüglichen Ansprüche hatte der Vermieter zuvor ein selbständiges Beweisverfahren durchführen lassen. Erst nach dem Abschluss des Verfahrens vermietete er die Flächen weiter.

Die Düsseldorfer Richter meinten, dass dies zu lange sei und er insoweit Mitverschulden am Mietausfallschaden trage. Spätestens nach der Ortsbesichtigung des Gutachters der auch Fotos gefertigt hatte hätten die Mietflächen wieder zur Vermietung freigegeben werden müssen. Es sei nicht notwendig bis zur Vorlage des Gutachtens zu warten. Selbst wenn das Gutachten noch Unklarheiten aufgewiesen hätte, hätte man den Gutachter als sachverständigen Zeugen zum Zustand der Mietflächen gerichtlich einvernehmen lassen können. (Urteil vom 23.3.07 – ZMR 2007, 780).