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Rechnungslegungspflicht des ausgeschiedenen Verwalters

Das OLG München formulierte im Beschluss vom 20.7.07 (WuM 2007, 539) nochmals anschaulich die Verwalterpflichten hinsichtlich der Rechnungslegung bei Verwaltungsende.

Die scheidende Verwalterin hatte keine abschließende Rechnung gelegt. Sie wurde hierzu zweimal von der neuen Verwalterin vergeblich aufgefordert. Die Eigentümergemeinschaft hatte daraufhin die neue Verwalterin mit der Erstellung einer Rechnungslegung beauftragt, wofür diese rund 400 € berechnete.

Das OLG führte aus, dass die scheidende Verwalterin eine umfassende, verständliche und nachvollziehbare Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der entsprechenden Belege sowie eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und der Kontostände zu leisten habe. Da sie diese Pflicht trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt habe, sei sie nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 675 Abs. 1, 666, 259 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Rechnungslegung diene der Kontrolle der bisherigen Geschäftsführungstätigkeit der scheidenden Verwaltung und solle den neuen Verwalter in die Lage versetzen, auch während eines Wirtschaftsjahres die Verwaltung nahtlos fortzusetzen.