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Kein Schmerzensgeldanspruch wegen gekündigter Wohnung

Das AG Leipzig setzte sich im Urteil vom 26.6.07 (WuM 2007, 517) mit einer Klage auseinander, bei der der Mieter Schmerzensgeld wegen einer unberechtigt gekündigten Wohnung forderte. Der Kläger ließ ausführen, dass er unter Schlaf- und Appetitlosigkeit gelitten habe, weil er sich erhebliche Sorge um sein Obdach machte. Er befürchtete nach der Arbeit eine geräumte Wohnung vorzufinden. Allein deshalb habe er vier Tage nichts gegessen.Das Gericht wies die Klage ab.

Es führte aus, dass Appetitlosigkeit und Schlafstörungen durchaus im Alltagsleben häufig aus verschiedenen beruflichen oder privaten Gründen auftreten könne und eine ärztliche Behandlung des Klägers nicht notwendig gewesen sei. Eine wesentliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Klägers sei nicht ersichtlich. Ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB sei daher weder unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion billigenswert.