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Gesamtkostenangabe bei nichtumlagefähigen Bestandteilen

Der BGH bestätigte im Nichtannahmebeschluss vom 11.9.07 seine erst kürzlich geäußerte Rechtsauffassung (Urteil vom 14.2.07 ZIV Seite 13), wonach nichtumlagefähige Kostenanteile in einer Kostenart immer ausgewiesen werden müssten.

Andernfalls sei die Betriebskostenabrechnung formell unwirksam. Dies bestätigte das Gericht nochmals in Bezug auf die Hausmeisterkosten, die vollständig anzugeben seien, auch wenn sie nichtumlagefähige Kostenteile enthielten (VIII ZR 1/07).