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Kein zulässiger Grundstückserwerb durch den teilrechtsfähigen Verband

Mit der umstrittenen Rechtsfrage, ob der teilrechtsfähige Verband Grundeigentum erwerben kann, hat sich das LG Heilbronn im Urteil vom 30.1.2007 auseinandergesetzt (ZMR 2007, 649). Ein Insolvenzverwalter hatte einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit notarieller Urkunde für 500 € einen Tiefgaragenstellplatz verkauft und begehrte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Diese wurde vom Grundbuchamt mit der Begründung verweigert, dass die WEG kein Grundeigentum erwerben könne und daher auch die Auflassungsvormerkung nicht eingetragen werden könne. Bei einem TG-Stellplatz könne es sich nicht um Verwaltungsvermögen des Verbandes handeln. Nach der Beschwerde hatte das LG Heilbronn hierüber zu entscheiden und schloss sich der bereits vorliegenden Entscheidung des LG Nürnberg Fürth (ZIV 2006, 75) an. Begründet wird dies mit dem Argument, dass nach der Grundsatzentscheidung des BGH das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer liegt und nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes wird.

Die Entscheidung wird in der ZMR von Prof. Hügel kommentiert. Seiner Auffassung, wonach die Entscheidung nicht unkommentiert abgedruckt werden sollte, können wir uns anschließen. Wir sind mit ihm einer Meinung, wonach der BGH hier missverstanden wird. Der BGH hat nur mit dem Entstehen des teilrechtsfähigen Verbandes dessen Vermögenswerte (Bankkonten, Rasenmäher) von den Vermögenswerten der Eigentümer (Sonder- und Gemeinschaftseigentum an der Immobilie) abgegrenzt. Eine Beschränkung, bestimmte Vermögenswerte nicht erwerben zu dürfen, kann man der Entscheidung nicht entnehmen, wohl aber die Feststellung, dass der Verband grundbuchfähig ist und Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein kann.