Mit einer für den Vermieter liberaleren Entscheidung zum Wärmecontracting macht das KG Berlin aufmerksam. Im Beschluss vom 13.2.07 (DWW 2007, 148) stellt der Senat fest, dass eine ohne Zustimmung des Mieters erfolgte Umstellung der Lieferung von Warmwasser und Wärme von einer hauseigenen Heizungsanlage auf Fremdbelieferung mit Wärmecontracting unwirksam ist und bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH.
Indessen stellt das KG auch fest, dass die Umstellung dann möglich sei, wenn für den Mieter hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstünden. Im betreffenden Fall blieb der klagende Vermieter jedoch genau deshalb erfolglos. Er konnte nicht belegen, dass die Kosten der Belieferung mit Wärme und Warmwasser unverändert blieben; vielmehr deuteten die unzulänglichen Zahlen auf das Gegenteil hin.