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Zur Räum-und Streupflicht auf Parkplätzen

Ein Lebensmittelmarkt in Norddeutschland unterhielt einen großen Pkw-Stellplatz für seine Kunden. Am 2.12.2013 stellte eine Kundin ihr Auto ab, stieg aus und stürzte sofort auf einer vereisten, glatten Stelle. An der Unfallstelle hatte der Betreiber des Lebensmittelmarktes unstreitig nicht gestreut. Die Kundin klagte auf Schadensersatz und verlor durch alle drei Instanzen hindurch.

Das Oberlandesgericht Schleswig führte im Berufungsurteil aus, dass die Parkplatzbetreiberin nicht verpflichtet war zu streuen. Auch bei allgemeiner Glättebildung bestehe eine Streupflicht nur im Rahmen des Zumutbaren. Verkehrsteilnehmer müssten sich zudem auf die gegebenen Verhältnisse einstellen. Für Parkplätze sei insoweit anerkannt, dass auf diesen nicht vollflächig geräumt und gestreut werden müsse.

Diese Beurteilung hielt den Angriffen der Revision stand. Der BGH entschied mit Urteil vom 2.7.2019, dass der Parkplatzbetreiber weder die vorvertraglichen Schutzpflichten nach § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 241 Abs. 1, § 280 BGB (culpa in contrahendo) verletzt habe, noch die nach Deliktsrecht bestehende Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) missachtet habe. Es sei zutreffend, dass es bei allgemeiner Glättebildung keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht gäbe. Inhalt und Umfang richteten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH-Urteil vom 12.6.2012, VI ZR 138/11 – ZIV 2012, 39).

Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richteten sich nach den Erfordernissen einer gefahrlosen Sicherung des Verkehrs und der Zumutbarkeit (vgl. BGH-Urteil vom 21.2.2018, VIII ZR 255/16 – ZIV 2018, 8). Diese Grundsätze würden einheitlich für öffentlich und privat betriebene Parkplätze gelten, vgl. BGH-Urteil vom 25.2.2014, VI ZR 299/13 – ZIV 2014, 57).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei der Parkplatzbetreiber auch im Falle allgemeiner Glättebildung nicht verpflichtet, die Sturzstelle im Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Die Gefahr in diesem Bereich sei eher als gering einzustufen, weil die Wageninsassen ihn nur beim Ein- und Aussteigen betreten müssten und sich im Zweifelsfalle am Auto festhalten könnten (vgl. BGH-Urteil vom 23.11.1965, III ZR 32/65). Daher sei es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein Parkplatz so gestreut werde, dass bereits beim Aussteigen aus dem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden könne. Vielmehr müsse der Parkplatzbetreiber im Rahmen des Zumutbaren nur einen gefahrlosen Weg zum Auto und ein gefahrloses Ausladen (z.B. von Leergut) ermöglichen. Das Räumen und Streuen der markierten Parkflächen sei regelmäßig nicht erforderlich. Die Pflicht zur Verkehrssicherung würde zudem den Fußgänger nicht von der eigenen Verpflichtung befreien, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen (vgl. BGH-Urteil vom 21.2.2018, VIII ZR 255/16 – ZIV 2018, 8), VI ZR 184/18.