Der Streit um die Wärmedämmung entbrannte in einer hessischen Reihenhaussiedlung, die 1976 in stufenweise versetzter Bauweise errichtet wurde. Einer der Eigentümer ließ eine außenseitige, neue Wärmedämmung anbringen. Im Grenzbereich zum Nachbarn ist der – aufgrund der versetzten Bauweise – frei liegende Teil der Außenwand einschließlich eines schmalen Streifens im Dachbereich bisher nicht gedämmt. Um diese Bereiche zu dämmen wäre es u.a. notwendig geworden, die Öffnungen für die Entlüftung des Öltanks und für die Küche zu verlegen. Der Nachbar erklärte sich mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden. Der Eigentümer erhob daraufhin Duldungsklage. Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) gab der Klage statt, das Landgericht Gießen hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH führte im Urteil vom 14.6.2019 aus, dass die landesrechtlichen Regelungen des Nachbarschaftsrechts Hessen insoweit keine Duldungspflicht ausweisen.
Eine Nachbarwand der Reihenhäuser stellte eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB dar. Das Anbringen einer Wärmedämmung auf einer Wand der gemeinsamen Grenzeinrichtung stellte grundsätzlich eine Verwaltungsmaßnahme dar, die durch Gemeinschaftsbeschluss geregelt oder verlangt werden könne (vgl. BGH-Urteil vom 11.4.2008, V ZR 158/07 – ZIV 2008, 25). Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der diese mit einer Wärmedämmung versehen wolle, könne nach § 745 Abs. 2 BGB von dem Nachbaren jedoch nicht die Duldung baulicher Eingriffe in dessen Gebäudeteile verlangen, weil sie nicht der gemeinsamen Verwaltung unterlägen, V ZR 144/18. Anmerkung: Von diesem Sachverhalt zu trennen ist der einfache Grenzüberbau zur Wärmedämmung, vgl. BGH-Urteil vom 2.6.2017, V ZR 196/16, ZIV 2017, 34.